Kein Schnittgut in die schwarze Tonne der KGA!

Jetzt im Herbst fällt in den Gärten wieder viel Schnittgut an. Trockene Stauden, Hecken oder Obstbaumschnitt oder einfach nur Unkraut vom letzten Jätgang und Tomaten- und Kartoffelkraut, das dringend vom Beet muß.

Wohin damit?
Auf keinen Fall in die Schwarze Tonne!
Das ist nicht der richtige Platz dafür und verstopft die Tonnen für andere, die tatsächlich ihren Müll los werden müssen. Es geht der eindringliche Aufruf an alle, kein organisches Material in die Tonnen zu werfen.

Wohin dann?

Die beste, günstigste, sinnvollste und ökologischste Möglichkeit Gartenabfälle wie Laub oder Rasenschnitt zu entsorgen ist der eigene Kompost. Anleitungen hierfür gibt es im Internet, im Gartenfreund oder auch bei der Gartenfachberatung.

Schnittgut kann gehäckselt werden. Das Häckselgut kann dem Kompost beigegeben, als Wegebelag zwischen Beeten oder zum Mulchen verwendet werden.

Stärkere Äste können auf einen Totholzhaufen aufgeschichtet werden, ggf. mit Pfählen zur seitlichen Begrenzung. Dieser Haufen bietet zahlreichen Nützlingen wie Igel oder Mauswiesel Unterschlupf und wirkt sich positiv auf das ökologische Gleichgewicht aus. Denn Mauswiesel mögen Wühlmäuse und Igel Schnecken.

Organisches Material, das nicht auf den Kompost soll, wie Samenunkräuter, Kartoffel- oder Tomatenlaub und zu große Mengen Laub können über extra dafür vorgesehenen Laubsäcke der BSR entsorgt werden. Die Laubsäcke sind bei den Wertstoffhöfen käuflich zu erwerben, umfassen max 25 kg und kosten 4 Euro pro Stück. Man stellt sie einfach an den Straßenrand und meldet den Standort der kostenlosen Servicenummer 7592-4900. Sie werden dann von der BSR abgeholt. Mehr dazu: https://www.bsr.de/gartenabfaelle-23508.php

Die Entsorgung über die Recylinghöfe der BSR ist mit diesen BSR-Laubsäcken ebenfalls möglich. Fährt man den Sack selbst zum Recyclinghof bekommt man 1 € erstattet.

Das ist verboten:

  • Die Entsorgung im Wald und andere an die KGA grenzende Flächen;
    Hier greift die Zuständigkeit des Forstamtes. Zuwiderhandlungen werden vom Förster geahndet und mit Bußgeld belegt. Der Förster hatte in früherer Zeit bereits eine Warnung ausgesprochen.
  • Die Entsorgung auf der Fläche neben dem Mülltonnenhaus am Parkplatz
    Diese Fläche ist kein Gemeinschaftskompost. Die Fläche liegt ebenfalls in der Zuständigkeit des Forstamtes. Siehe oben.