Bei der Gartenbegehung wurde bei dem einen oder anderen Gartenfreund festgestellt, dass die Hecke aus der Form oder zu sehr in die Höhe geraten ist. Vielleicht ist auch eine Umgestaltung des Gartens in Planung und ein Strauch oder Baum muss weichen. Manchmal ist auch ein kräftiger Verjüngungsschnitt notwendig um ein Gehölz vital zu halten. Für all diese starken Eingriffe beginnt im Oktober die Zeit dafür. Um genau zu sein erlaubt das Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Absatz 5) solche Eingriffe außerhalb der Vegetationsperiode nämlich vom 1. Oktober bis 29. Februar. Da bei starken Frost den Pflanzen zuliebe nicht geschnitten werden soll, bieten sich die letzten noch etwas ärmeren Herbsttage für diese Arbeit an, denn schnell ist der Februar da und die Zeit wird knapp.
Das heißt jetzt nicht, dass in der Zeit vom 1. März bis 30. September überhaupt keine Heckenschere angefasst werden darf (auch wenn manche Gartenfreunde dies gerne anführen, um ihre zu hohen Hecken zu entschuldigen). Zulässig sind schonende Formschnitte zur Beseitigung des Zuwachses unter der Bedingung, dass sich keine Vögelnester im Gehölz befinden. Eine sorgfältige Kontrolle nach Vogelnestern ist daher unbedingt erforderlich.
Das Schnittgut bitte nicht im Wald ablagern! Das ist nicht erlaubt und bringt Ärger mit dem Förster Schnittgut kann gehäckselt werden, im inter zischengelagert und im Sommer zusammen mit Rasenschnitt vermischt auf den Kompost gegeben werden. Häcksler sind als Leihgeräte vorhanden und über die Arbeiteinsatzkoordinatoren auszuleihen. Noch besser ist das Anlegen eines Schnittguthaufens für den Winter. Über Schnittguthaufen im Garten freuen sich Igel, die diesen gerne als Überinterungsquartier annehmen. Als Dank dafür fressen sie im nächsten Jahr ddie Schnecken.