Kleingartenverein “Rathaus Treptow e.V.” Satzung zurück zu Mitgliederinformation
- 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Kleingartenverein ,,Rathaus Treptow e.V.“ Im folgenden wird der kurz Verein genannt.
- Er hat seinen Sitz im Bezirk Treptow/Köpenick von Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter der Vereinsregister – Nr.: 14291 Nz eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband der Gartenfreunde Berlin-Treptow e.V.
- 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens. Dieser wird verwirklicht durch freiwillige gemeinnützige Tätigkeit der Mitglieder auf demokratischer Grundlage. Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und religiös nicht gebunden.
- Der Verein verwaltet die Kleingartenanlage,,Rathaus Treptow“ im Auftrage des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Berlin- Treptow e.V. Er setzt sich für den Erhalt der Kleingartenanlage ein und für den das Interesse der Mitglieder an einer organisierten kleingärtnerischen Bodennutzung sowie den Schutz und die Pflege der natürlichen Umwelt.
- 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Notwendige Auslagen werden erstattet.
- 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und die Satzung des Vereins anerkennt.
- Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, dass der Bewerber die Satzung des Vereins anerkennt. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung für die Nutzung der vereinseigenen Einrichtungen, einschließlich der Versorgung mit Wasser und Elektroenergie über die Versorgungssysteme des Vereins.
- Jedes Mitglied hat das Recht, in den Mitgliederversammlungen zu sprechen und Anträge zu stellen, den Vorstand, die Kassenprüfer und Delegierte zu wählen und bei diesen Wahlen zu kandidieren.
- Die Mitgliedschaft endet:
- a) durch Tod;
- b) durch schriftliche Austrittserklärung; sie ist nur zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig;
- c) durch Ausschluss, wenn das Mitglied die in der Satzung festgelegten Voraussetzungen einer Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt oder in schwerwiegender Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. In einem solchen Falle entscheidet der Vorstand schriftlich mit Begründung, nachdem er das Mitglied angehört hat. Das Mitglied kann gegen die Vorstandsentscheidung innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Die Versammlung kann ihren Beschluss auch bei unbegründeter Abwesenheit des Mitglieds fassen.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Anspruche des bisherigen Mitgliedes an den Verein. Ansprüche des Vereins auf finanzielle Forderungen werden davon nicht berührt. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen. Eine Rückzahlung von Beiträgen oder Umlagen ist ausgeschlossen.
- 5 Beiträge, Umlagen und Gemeinschaftsleistungen
- Der Verein erhebt pro Geschäftsjahr für die Mitgliedschaft einen finanziellen Beitrag, der
jeweils ab l .Januar für das laufende Jahr fällig wird. Beim Eintritt in den Verein während
des Jahres wird grundsätzlich der volle Jahresbeitrag fällig.
- Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung
- Der Verein erhebt pro Geschäftsjahr für jede Parzelle der von ihm verwalteten Kleingartenanlage eine Verwaltungsgebühr.
- Auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes kann die Mitgliederversammlung für außerordentliche Aufwendungen Umlagen beschließen.
- Zur Pflege der Kleingartenanlage und der Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins sind pro Parzelle Arbeitsleistungen zu erbringen. Art und Umfang der Arbeiten werden jährlich vom Vorstand festgelegt. Für nicht erbrachte Leistungen ist jeweils, ein finanzieller Ausgleich zu zahlen. Der Umfang der Leistungen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Mitglieder im gesetzlichen Rentenalter sind von der Pflicht zur Gemeinschaftsarbeit befreit. Über Ausnahmen entscheidet jeweils der Vorstand. Ehrenamtliche Tätigkeit für den Verein wird als Gemeinschaftsleistung anerkannt.
- 6 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins..
- Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand emberufen. Die Einladung hat vier Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich oder öffentlich durch Aushang in den Informationskästen des Vereins oder in der Verbandspresse zu erfolgen.
- Der Vorstand hat außerdem eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a) Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und Delegierten zur Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes
- b) Beschluss des Haushaltsplanes und der Schwerpunkte der Vereinstätigkeit
- c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes, des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer
- d) Entlastung des Vorstandes
- e) Festlegung der Mitgliederbeiträge, Umlagen und Gememschaftsleistungen
- f) Aufnahme neuer Mitglieder und Beschluss über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen vom Vorstand verfügten Ausschluss.
- g) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
- Beschlüsse der Mitglliederversammlung werden, sofern nicht die Versammlung durch mehrheitliches Verlangen etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Über die Mitgliederversammlung fertigt der/die Schriftführer(in) ein Protokoll und ein Ergebnisprotokoll an. Diese Protokolle sind vom Vorsitzenden abzuzeichnen und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen. Das Ergebnisprotokoll ist jedem Mitglied spätestens einen Monat nach der Mitgliederversammlung zuzustellen.
- 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- a) dem (der) Vorsitzenden
- b) dem (der) stellvertretenden Vorsitzenden
- c) dem(der) Schatzmeister (in)
- d) dem (der) Schriftführer (in)
- e) drei Beisitzer (innen)
- Der (die) Vorsitzende, der (die) Stellvertreter (in), der (die)Schatzmeister (in) und der (die) Schriftführer (in) bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
- Der Verein wird im Rechtsverkehr jeweils durch die (den) Vorsitzende (n) allein oder durch zwei andere Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, unter ihnen der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter(in).
- Der/die Schatzmeister (in) führt alle Finanzgeschäfte des Vereins auf der Grundlage des Haushaltsplans. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des/der Vorsitzenden und eines andern Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes.
- Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen wird eine Aufwandsentschädigung gewährt, über deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
- Die Beratungen des Vorstandes sind öffentlich.
- 8 Die Kassenprüfer
- Es sind mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
- Die Kassenprüfer überwachen die Kassen- und Kontenführung und prüfen halbjährlich die Kassen- und Bankbelege. Über jede Überprüfung ist ein Bericht anzufertigen, der vom geschäftsführenden Vorstand ausgewertet wird.
- Nach Ablauf der Legislaturperiode berichten die Kassenprüfer vor der Mitgliederversammlung und beantragen die Entlastung des Vorstandes. Die Kassenprüfer unterliegen nicht der Beaufsichtigung und Weisung durch den Vorstand.
- 9 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 10 Wahlen und Amtsdauer
- Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, Kassenprüfer und Delegierten für die Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes werden auf der Grundlage der Wahlordnung durchgeführt. Sie erfolgen durch einfache Mehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für die Funktion in geheimer Abstimmung. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei bis vier Jahren (Legislaturperiode) von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode wird bei der Wahl von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer können auf Beschluss einer Mitgliederversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder abberufen werden. Grundsätzlich ist auf derselben Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Legislaturperiode vorzunehmen.
- Nach Ablauf einer Legislaturperiode darf der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes maximal drei Monate über die reguläre Legislaturperiode hinaus amtieren.
- 11 Schlichtung von Streitfällen
- Zur Schlichtung von Streitfällen, die in einer Verletzung der Satzung, des Unterpacht vertrages oder der Kleingartenordnung begründet sind, ist ein Schlichtungsverfahren in einer durch kompetente Mitglieder erweiterten Vorstandssitzung durchzuführen.
- Der Vorstand kann andere kompetente Mitglieder des Vereins oder Personen, die nicht Mitglied des Vereins sind, mit der Schlichtung besonderer Fälle beauftragen.
- 12 Satzungsänderungen
- Über eine Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der anwesenden Mitglieder.
- Die Satzungsänderung ist vom Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht anzumelden.
- 13 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann nur durch Beschluss einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Einladung zu dieser Versammlung muss mit einer Frist von vier Wochen schriftlich an die Mitglieder ergehen.
- Dem Beschluss zur Auflösung müssen drei Vierteile der anwesenden Mitglieder zustimmen.
- Im Fall der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit drei Vierteilen der anwesenden Mitglieder über die Aufteilung des Vermögens, das nur zu steuerbegünstigten Zwecken im Interesse des Kleingartenwesens Verwendung finden darf.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
- Die Anteile an den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Sonderfonds, die Eigentum der Mitglieder sind, werden bei der Auflösung des.Yereins an die Mitglieder ausgezahlt.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Liquidation durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Austragung aus dem Vereinsregister ist beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen.
- 14 Inkrafttreten
Die geänderte Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.10. 2001 beschlossen.
Berlin, den 30. 10.2001
Die Neufassung der Satzung des Vereins wurde am 02.12.2001 unter der Nummer 14291 NZ in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
F.d.R Herrmann
Vorsitzender